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Unterhaltsausschließende "verfestigte" Lebensgemeinschaft mit neuem Partner setzt keine gemeinsame Wohnung oder wirtschaftliche Verflechtung voraus

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008, Az. 2 UF 21/08 Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann einer Geschiedenen wegen grober Unbilligkeit versagt werden, wenn sie mit einem neuen Partner eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" führt. Dies kann bereits bei einer seit fünf Jahren bestehenden, öffentlich gelebten Beziehung mit Bankvollmacht und gegenseitigem Überlassen der Wohnungsschlüssel angenommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine gemeinsamen Wohnung oder eine wirtschaftliche Verflechtung vorliegt. BGB § 1579 Nr. 2

StPO § 160 [Ermittlungsverfahren]

Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist. § 160 Abs. 2 StPO, dessen Rechtsgedanke auch für die Hauptverhandlung gilt, scheinen viele Staatsanwälte nicht zu kennen. naja - wolltes es mal als Schlusswort - zum Wochenende erwähnen !

kein Unterhalt nach ehelicher Untreue

OLG Zweibrücken verneint Unterhaltsanspruch nach Affäre während noch intakter Ehe Ein Ehegatte kann bei einer Scheidung sein Recht auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten verlieren, wenn er während der noch intakten Ehe ein Liebesverhältnis mit einer anderen Person angefangen hat. Dies sieht zumindest das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken so. Es versagte einer untreuen Ehefrau den begehrten Trennungsunterhalt, weil dessen Zahlung für den betrogenen Ex-Mann «grob unbillig» sei. Dies berichtet die Nachrichtenseite des ZDF «Heute.de» am 05.03.2009. OLG hält Geltendmachung des Unterhaltsanspruches für widersprüchlich In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin eine Affäre mit einem anderen Mann begonnen, mit dem sie auch heute noch zusammen lebt. Zuvor war die Ehe nach den Feststellungen des Gerichts noch intakt gewesen. Deswegen sei vor allem die Frau für das Scheitern der Ehe verantwortlich. Da sie die eheliche Solidarität verletzt habe, stelle es sich als widersprüchlich ...

Abzocke im Internet

Auch bei mir häufen sich in letzter Zeit wieder Fälle bei denen Internetnutzer nach Anmeldungen bei verschiedenen Internetseiten eine böse Überraschung erleben: Fragwürdige Anbieter versenden kurze Zeit später Rechnungen und behaupteten, es liege ein rechtskräftiger Vertrag vor. Dies ist jedoch in den allermeisten Fällen nicht so. Dennoch lassen diese unseriöse Anbieter nichts unversucht, um Betroffene zur Zahlung zu bewegen. Um den Druck zu erhöhen, verliehen sie bislang schon ihren Forderungen durch Inkasso- und Anwaltsbüros zusätzlich Nachdruck. Wehren Sie sich, legen Sie Widerspruch gegen Mahnbescheide ein, weisen Sie Forderungen von Inkassobüros zurück - fragen Sie einen Anwalt, aber zahlen Sie nicht !!!!! Auch wenn Sie von Anwälten aufgefordert werden, denn es gibt einige Anwälte, die sich vor einen solchen Karren spannen lassen. Details finden Sie auch hier und hier

Zusammenfassung der Themen aus dem Februar

1. Kurzarbeit für Qualifizierung nutzen 2. Neuer Bußgeldkatalog 3. Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheitsfahrt 4. Abwrackprämie für Hartz-IV-Empfänger ????? 5. Erbfolge: Was erbt man? 6. ...und wenn ich keine Zeugen habe....... trete ich die Forderung ab (und bin selbst der Zeuge) 7. Wilde Ehe 8. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2009) 9. Veröffentlichung von Hochzeitsfotos von Günter Jauch 10. Trunkenheitsfahrt - Welche Promillegrenze gelten ?

Abfindungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich mindern Arbeitslosengeld II

. BSG: Abfindungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich mindern Arbeitslosengeld II zu BSG, Entscheidung vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R Eine Ab­findung, die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, ist beim Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht am 03.03.2009 entschieden (Az.: B 4 AS 47/08 R). Sachverhalt Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungs­anspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaß­nahmen gegen ihn eingeleitet hatte. Gesetzgeber wollte Abfindungszahlungen nicht ...