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Es werden Posts vom September 16, 2018 angezeigt.

Sport-Recht: Gilt der Vide­o­be­weis auch in der Kreis­liga?

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Ebengemeinschaft und Nachlassverwaltung

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Eine Erbengemeinschaft ist eine sogenannte (geborene) Liquidationsgemeinschaft. Vor der Auseinandersetzung aber steht meist eine (temporäre) Verwaltung des Nachlasses dieser Gesamthandgemeinschaft als Sondervermögen. Dabei ist vieles zu beachten und es können viele (kostenträchtige) Fehler gemacht werden. Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt.

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DRUCKMITTEL BEIM PFLICHTTEILSANSPRUCH - DAS NOTARIELLE NACHLASSVERZEICHNIS

Ist ein Kind enterbt, kann es den Pflichtteil verlangen. Oft rückt der Erbe mit Informationen zum Nachlass nur zögerlich heraus und/oder man bekommt den Eindruck, er verschweigt etwas. In solchen Fällen ist es eine Überlegung wert, von seinem Recht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Gebrauch zu machen, d.h. vom Erben zu verlangen, dass er das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen lässt. Die Koste n hierfür müssen aus dem Nachlass bezahlt werden (§ 2314 Abs. 2 BGB); das gilt auch für die Kosten einer ggf. nötigen Wertermittlung, also Kosten für Sachverständigengutachten (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber Vorsicht: In der Praxis machen es sich Notare hier manchmal zu einfach und übernehmen ungeprüft die Angaben des Erben. Das ist natürlich nicht der Sinn der Sache: Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses erfordert vielmehr, dass der Notar selbst aktiv tätig wird, um den Nachlass eigenständig zu ermitteln (vgl. OLG Celle, BeckRS 2009, 03780; OLG Saarbrücken, ZEV 2010, 4