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Erwerbsobliegenheit bei vorehelichen Kindern und weiterem Kind aus neuer Verbindung

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Zwischen Pflicht und Möglichkeit: Die Erwerbsobliegenheit im Unterhaltsrecht   Was bedeutet „Erwerbsobliegenheit“? Im deutschen Unterhaltsrecht verpflichtet die Erwerbsobliegenheit eine Person dazu, alle zumutbaren Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts zu ergreifen – nicht nur für sich selbst, sondern insbesondere für Angehörige, denen gesetzlich Unterhalt zusteht. Wer seine Arbeitskraft nicht bestmöglich einsetzt, kann so behandelt werden, als ob er ein höheres Einkommen hätte, als tatsächlich erzielt wird – es wird sogenanntes „fiktives Einkommen“ unterstellt. Konkretes Beispiel Wer sich auf eine schlechte Lage am Arbeitsmarkt beruft, aber keine ernsthaften Bewerbungsbemühungen nachweisen kann, muss damit rechnen, dass das Familiengericht so tut, als würde er das Einkommen erzielen, das bei „gutem Willen“ möglich wäre. Das obligatorische Minimum an Bemühungen darf nicht nur aus einer Anmeldung bei der Agentur für Arbeit bestehen – tatsächlich erforderlich sind ...