Posts

Es werden Posts vom Juli 4, 2010 angezeigt.

Achtung Falle für Arbeitgeber: Haben Sie schon einmal von einer Anlasskündigung gehört ?

Der Kollege Reuter macht sich hier in seinem Blog dazu die (zutreffenden) Gedanken.

“exzessiver privater Nutzung” des Dienst-PCs

LAG Niedersachsen: Zu der Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters wegen “exzessiver privater Nutzung” des Dienst-PCs LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Az. 12 SA 875/09 § 626 Abs. 2 BGB Näheres auf der Seite der Kollegen Dr. Damm und Partner hier .

BGH: Konkludente Täuschung beim Sozialversicherungsbetrug

StGB §§ 266a I, II, 263; SGB IV §§ 14 II 2, 28a Erfolgen durch den Arbeitgeber gegenüber den für beschäftigte Arbeitnehmer zuständigen Einzugsstellen keine Erklärungen über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern, kann bei den Mitarbeitern der zuständigen Einzugsstellen ein Irrtum nur entstehen, wenn der Arbeitgeber dort erfasst ist. Andernfalls ist den Mitarbeitern der Einzugsstelle die Bildung von Vorstellungen über etwaige Arbeitnehmer sowie deren Beschäftigungsumfang nicht möglich. BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - 1 StR 111/10, BeckRS 2010, 14405

Hände weg vom Handy! Oder: Wann “benutzt” der Fahrer sein Handy?

Zu den Details der Rechtsprechung dazu macht der Kollege Dr. Werner Semmler im Blog (Rechthaber.com) hier seine zutreffenden Ausführungen.

BFH - Abfindung darf steuerlich günstig vereinbart werden!

RA A. Martin - Berlin berichtet in seinem Blog : Bei der Zahlung von Abfindungen können steuerliche Gestaltungen eine erhebliche Rolle spielen. Gerade, wenn die Abfindung recht hoch ausfällt, können manchmal einige Tausend Euro gespart werden. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung spielt dabei häufig eine erhebliche Rolle. Die Frage ist, ob die Fälligkeit der Abfindung nachträglich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer geändert werden kann, um steuerlich günstiger darzustehen? Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofes - nachträgliche Verschiebung der Fälligkeit einer Abfindung Der Bundesfinanzhof (BFH,Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09) hat entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien - auch noch nachträglich, aber vor der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit - die Fälligkeit der Abfindung noch verschieben können, um eine Auszahlung im nächsten Kalenderjahr zu erreichen und so Steuern zu sparen. Ein Arbeitnehmer sollte aufgrund eines Sozialplanes eine Abfindung in Höhe von € 75.000,00

WM 2010 Viertelfinale - 4:0 ! Diego Maradona vs Joachim Löw [ HQ ]

Kündigungsschutz in/nach der Elternzeit bzw. zum Ende der Elternzeit

Dieses Thema behandelt der Kollege Rechtsanwalt A. Martin in seinem Blog .