RA A. Martin - Berlin berichtet in seinem Blog : Bei der Zahlung von Abfindungen können steuerliche Gestaltungen eine erhebliche Rolle spielen. Gerade, wenn die Abfindung recht hoch ausfällt, können manchmal einige Tausend Euro gespart werden. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung spielt dabei häufig eine erhebliche Rolle. Die Frage ist, ob die Fälligkeit der Abfindung nachträglich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer geändert werden kann, um steuerlich günstiger darzustehen? Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofes - nachträgliche Verschiebung der Fälligkeit einer Abfindung Der Bundesfinanzhof (BFH,Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09) hat entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien - auch noch nachträglich, aber vor der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit - die Fälligkeit der Abfindung noch verschieben können, um eine Auszahlung im nächsten Kalenderjahr zu erreichen und so Steuern zu sparen. Ein Arbeitnehmer sollte aufgrund eines Sozialplanes eine Abfindung in Höhe von € 75.000,00