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Es werden Posts vom Mai 17, 2009 angezeigt.

Anwälte und die Crux des RVG bei Kleinmandaten

(mit frdl. Erlaubnis des Kollegen Marian Härtel ) Als Anwalt ist man, bei Annahme von Mandaten, immer wieder in einer Zwickmühle - zumindest geht es mir so. Da gibt es Menschen, die sicherlich Hilfe gebrauchen können, aber das Problem ist: Als Anwalt verdient man daran nichts. Wie gerade, als jemand wegen eines Internetgeschäftes anrief. Der Streitwert war jedoch so gering, dass ich daran wohl ca. 30 Euro hätte abrechnen können. Nur, wer soll dafür Arbeiten? Wenn ich die Sekretärin bezahle, das Porto, den Strom für den PC, um den Antwortbrief zu schreiben und vieles weitere, dann würde mir ein Gewinn verbleiben, bei dem ich ganz ehrlich sagen muss, dass ich dafür lieber früher nach Hause gehe. Auf der andere Seite brauchen solche Menschen eigentlich auch Hilfe. Nur leider - so hart es klingt - bin ich nicht die Wohlfahrt. Ist also die Grundkonstruktion des RVG schuld, die auf der anderen Seite der Gebührenskala es ermöglicht für beispielsweise Abmahnungen sehr teure Schreiben in tausen

Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr (§ 15a RVG) geklärt!

Der Deutsche Bundestag hat mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzordnung und kostenrechtlicher Vorschriften eine für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts beschlossen. Mit dem neuen § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beseitigt der Gesetzgeber die Probleme, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind. Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen

Änderung des BGH zu Kindergartenbeiträgen

In einer am 30.04.2009 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Entscheidung vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu den Kosten des Kindergartenbesuchs geändert. Bis zu dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen Kindergartenbesuch im Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist. Derartige Kosten eines halbtägigen Kindergartenbesuchs begründeten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Mehrbedarf. Diese bisherige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seiner neuen Entscheidung vom 26.11.2008 aufgegeben. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind nur noch die in einer Kindereinrichtung entfallenen Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind demgegenüber in den Unterhaltsbeiträgen, die in der

Aufsichtspflicht im Kaufhaus

Eltern müssen Kleinkinder im Kaufhaus lückenlos beaufsichtigen andernfalls haften die Eltern, wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem das Kind sich das am kleinen Finger verletzt. Der Kaufhausbetreiber muss nicht erwarten, dass Eltern ihre Kinder eventuell nicht lückenlos beaufsichtigen und entsprechend über die normale Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Vorkehrungen treffen. AG München, 8.12.2008 - Az: 233 C 11364/08

wolfram alpha

auf dieser neuen Seite kann man Fragen stellen (nicht nur nach stichwörtern suchen). Allerdings ist das ganze derzeit nur auf Englisch. Man kann zB aber auch ein Datum eingeben und erfährt wie alt man ist: ich bin heute 40 Jahre, 6 MOnate, 18 Tage alt, das sind 14809 Tage..... http://www.wolframalpha.com/

Wünsche eine schöne Woche !

Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. Epikur O wünsche nichts vorbei und wünsche nichts zurück! Nur ruhiges Gefühl der Gegenwart ist Glück. Friedrich Rückert