> Allgemeines Nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt getreten, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Altersgrenze in den kommenden Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird und Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt. Die Leistungen der ...