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Es werden Posts vom April 5, 2009 angezeigt.

Der erweiterte Suizid unter psychologischen, soziologischen und strafrechtlichen Aspekten

. Lusaper Witteck , JA 2009, 292-298 Bei den oftmals spektakulären Fällen des erweiterten Suizids tötet der Suizidant weitere Personen in seinem Umkreis. Die Autorin erläutert die psychologischen, soziologischen und juristischen Besonderheiten des erweiterten Suizids und zeigt auf, dass der überlebende Täter sich meist wegen Mordes aus Heimtücke strafbar macht. StGB § 20; StGB § 211; StGB § 212; StGB § 216 Der erweiterte Suizid sei vom Doppel- bzw. Massensuizid abzugrenzen und insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es keine gemeinsame Willensentschließung zwischen dem Täter und dem Opfer gebe. Der Suizident handle vielmehr aus alleinigem Entschluss heraus, den er ohne Einverständnis der Opfer ausführe. Hauptsächlich stehe die Selbstvernichtung im Mittelpunkt des Handelns, während die Mitnahme des Anderen nur eine sekundäre Begleiterscheinung sei. In der neueren psychologischen Wissenschaft werde der erweiterte Suizid als eine primär egoistische Handlungsweise eingestuft. Beim ak...

Bestehendes Unterhaltsinteresse eines minderjährigen Kindes geht dem Wunsch seines unterhaltspflichtigen Vaters nach einem Fachabitur vor

. AG Gummersbach, Urteil vom 24.03.2009, Az. 22 F 345/08 Ein über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügender Unterhaltspflichtiger, der seine Festanstellung aufgibt, um das Fachabitur nachzuholen und anschließend zu studieren, muss sich trotz des konkret nicht mehr vorhandenen früheren Einkommens als leistungsfähig ansehen lassen. Sein Interesse an der Weiterbildung und besseren Einkommensperspektiven hat bei völliger Ungewissheit des Eintritts dieser Erwartungen hinter dem bestehenden Unterhaltsinteresse seines Kindes zurückzutreten, wenn er bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, mit der er den Mindestunterhalt des Kindes und seinen eigenen angemessenen Unterhalt sicherstellen kann. BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1601

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt schon nach einem Jahr vor

. AG Essen, Urteil vom 11.03.2009, Az. 106 F 296/08, Volltext-ID: 3K108866 Eine verfestigte Lebensgemeinschaft, die eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit rechtfertigt, ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen. BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1569 Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen.

Abrede über Aufwendungsersatz für den Umbau eines im Eigentum des Ehegatten stehenden Wohnanwesens bedarf notarieller Beglaubigung

. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2009, Az. 1 U 175/08, Volltext-ID: 3K200866 Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen Ehegatten für den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstück befindet, im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen zu ersetzen sind, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge bestimmten Form. Allein auf Grund einer nach dieser Maßgabe formnichtigen privatschriftlichen Vereinbarung der Eheleute lässt sich in einer solchen Konstellation ohne zusätzliche Anhaltspunkte eine Ehegatteninnengesellschaft nicht annehmen. BGB § 125; BGB § 1408 Abs. 1; BGB § 1410

Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts

Bundesrat stimmt Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) zu Bund , 03.04.2009 Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 3. April 2009 dem vom Bundestag am 26. März 2009 verabschiedeten Gesetz zugestimmt. In dem Gesetz ist unter anderem vorgesehen, dass mittelständische Einzelhandelskaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit werden. BilMoG

Zitate

Was die Jugend braucht, ist Disziplin und ein voller Bücherschrank. Vivienne Westwood Nur die Natur tut Großes umsonst. Alexander Iwanowitsch Herzen Die Freundschaft fließt aus vielen Quellen, am reinsten aber aus dem Respekt. (zugeschrieben) ~ Daniel Defoe, eigentlich: Daniel de Foe ~ englischer Erzähler und Romanschriftsteller * um 1660 (London) †26.04.1731 (London) Wer alle seine Ziele erreicht, hat sie wahrscheinlich zu niedrig gewählt. Herbert von Karajan Man mag nur da guten Rat annehmen, wo er der eigenen Meinung nicht widerspricht. Bettina von Arnim