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Es werden Posts vom März 15, 2020 angezeigt.

Feu­er­wehr­leuten muss Ruf­be­reit­schaft ver­golten werden

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Wie eine Rufbereitschaft bei Beamten der Berufsfeuerwehr honoriert werden muss, hat nun das niedersächsiche OVG entschieden. Die bisher übliche pauschale Anerkennung von 12,5 Prozent der Stunden reichtnicht aus. Beamte der Berufsfeuerwehren bekommen für Rufbereitschaften eine finanzielle Entschädigung oder einen Ausgleich durch Freizeit. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, wie ein Sprecher am Donnerstag mitteilte. Damit gab der Senat den Klagen von zwölf Feuerwehrleuten aus Oldenburg in vollem Umfang statt (Az. 5 LB 49/18 etc.). Weitere fünf Klagen von Feuerwehrleuten aus Osnabrück waren nur zum Teil erfolgreich (Az. 5 LB 62/18 etc.), soweit es eine bis 2014 geltende Regelung betraf. Details können Sie bei LTO nachlesen, oder Sie fragen gleich jemanden, der sich damit auskennt. Arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.   Fth | 16. März 2020 | Zu Recht !!

Arbeitsrecht im Zusammenhang mit Covid-19 (Coronavirus)

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Durch die Ausbreitung dieser Lungenkrankheit sind alle Lebensbereiche und natürlich auch das Arbeitsleben betroffen. Nachfolgend versuche ich die arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu beantworten, die sich aus der gesundheitlichen Gefahrenlage ergeben. Wenn der Arbeitgeber (AG) wegen Corona seine Mitarbeiter von der Arbeit freistellt, behalten die Arbeitnehmer immer ihren Vergütungsanspruch. Bleiben Arbeitnehmer (AN) aus Furcht vor einer Corona-Ansteckung von sich aus zu Hause, steht ihnen kein Anspruch auf die Vergütung zu. Hier trifft spricht man vom sog. Wegerisiko. Wenn der AN den Arbeitsplatz nicht erreicht, z.B. bei Streik oder Straßensperren, dann verliert er gem. § 326 Abs. 1 BGB den Entgeltzahlungsanspruch. Wer also unentschuldigt fehlt, muss mit Abmahnung oder gar Kündigung rechnen, denn ein Leistungsverweigerungsrecht besteht auch bei einem Seuchenausbruch (Pandemie). Der AN hat keinen Anspruch auf Homeoffice. Wenn der AG also nicht damit einverstanden is