Halter kann sich durch Verschenken eines Autowracks zum «Ausschlachten» strafbar machen
zu OLG Celle, Urteil vom 15.10.2009 - 32 Ss 113/09 Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten verschenkt, damit dieser den Wagen «ausschlachten» kann, aber nicht dafür sorgt, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15.10.2009. (Az.: 32 Ss 113/09). Die Staatsanwaltschaft hat der 25 Jahre alten Angeklagten aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 Kilometern, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im «Heißen Draht» zum Ausschlachten angeboten und am 20.02.2006 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagte