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Es werden Posts vom Mai 24, 2009 angezeigt.

Anwaltswitz

Ein Arzt, ein Architekt und ein Anwalt streiten darüber, welcher ihrer Berufe der älteste ist. Der Arzt ist überzeugt, dass er den ältesten Beruf hat: “Gott schuf Eva, indem er eine Rippe von Adam nahm. Also war Gott selbst Chirurg - und die Ärzte haben den ältesten und damit ehrwürdigsten Beruf der Welt, wie es ihnen auch selbstverständlich zukommt.” Der Architekt hält dagegen: “Gott selbst schuf die Welt, davor war nur das CHAOS. Gott selbst war also der erste Architekt - lange bevor Eva aus der Rippe Adams erschaffen wurde! Architekt ist der älteste Beruf der Welt!” Der Anwalt grinst nur, zieht genüsslich an seiner Zigarre und entgegnet: “Das alles ist ja richtig, meine Herren. Aber was glauben Sie wohl, wer das CHAOS erschaffen hat?”

Einen Vorsprung im Leben hat, wer da anpackt, wo die anderen erst einmal reden.

John Fitzgerald Kennedy

Keine Kürzung der Sozialhilfeleistungen bei Zusammenleben einer 65-jährigen Mutter mit ihrem 36-jährigen Sohn

zu BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R Leistungen der Grundsicherung im Alter nach § 42 SGB XII (Sozialhilfe), die eine über 65-Jährige Mutter erhält, dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil sie mit ihrem 36-jährigen Sohn zusammenlebt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am 19.05.2009 entschieden. Die Richter führten aus, dass hier weder eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach SGB XII vorliege, innerhalb der wie bei der Bedarfsgemeinschaft Einkommen und Vermögen auch für andere einzusetzen seien. Vielmehr sei die Frau wie eine Alleinstehende zu behandeln (Az.: B 8 SO 8/08 R). Sachverhalt Die im Jahr 1940 geborene Klägerin lebte bei ihrem 1969 geborenen Sohn. Beide bezogen bis Ende Mai 2005 Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20 SGB II in Höhe von jeweils 345 Euro. Ab Juni 2005 erhielt die Klägerin, die im Laufe des Monats das 65. Lebensjahr vollendete, vom Sozialamt Leistungen der Grundsicherung im Alter nach § 42

Alles selbst machen zu wollen, ist das Kennzeichen des Unbegabten. Richard von Schaukal

Abmahnen zum Geldverdienen ist rechtsmissbräuchlich

OLG Hamm: Online-Händler, die Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn es ihnen nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht. Eine solche Intention hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Händlers bejaht, der einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Es hat die Klage des Abmahnenden bereits als unzulässig zurückgewiesen (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)

Polizeibeamter kann qualifizierten Rotlichtverstoß durch Mitzählen feststellen

OLG Hamm - StPO § 261; OWiG § 46 I Grundsätzlich kann im Rahmen einer gezielten Ampelüberwachung die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen («einundzwanzig, zweiundzwanzig») zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte. Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein. Deswegen muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, nach welcher Methode die Zeit geschätzt wurde und Angaben zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeugs zur Lichtzeichenanlage und zu einer vorhandenen Haltelinie treffen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009 - 3 Ss OWi 55/09

Verbraucher kann zugesagten Gewinn auch in seinem Heimatstaat einklagen

zu EuGH, Urteil vom 14.05.2009 - C-180/06 Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern bei grenzüberschreitenden Gewinnzusagen gestärkt. Verspricht ein Unternehmen innerhalb der Europäischen Union einer Privatperson in einem anderen Mitgliedsstaat die Auszahlung eines Gewinns, kann der Empfänger diesen Gewinn nicht nur im Heimatstaat des Absenders, sondern auch in seinem eigenen Heimatstaat einklagen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gewinnzusage nicht von weiteren Bedingungen abhängig gemacht wurde. Eine zusätzliche Warenbestellung seitens des Verbrauchers ist nicht erforderlich (Urteil vom 14.05.2009, Az.: C-180/06). Dem Urteil liegt die Klage einer Frau aus Österreich vor dem Landesgericht St.Pölten gegen den Insolvenzverwalter der «Schlank & Schick GmbH» mit Sitz in Aachen zugrunde. Das Unternehmen hatte der Klägerin einen Gewinn von 20.000 Euro versprochen, den sie nur noch anfordern müsse. Die Anforderung blieb jedoch erfolglos. Das angerufene Landesgerich

Ist es denn so schlimm, mißverstanden zu werden?

Pythagoras und Sokrates wurden mißverstanden, Christus, Luther, Kopernikus, Galilei und Newton. Ralph Waldo Emerson