OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. 6. 2009 - 14 U 137/07 BeckRS 2009, 22010 Die Vorschrift des § 64 II GmbHG a. F. (jetzt § 64 GmbHG) und deren Parallelvorschriften im Recht der GmbH und Genossenschaft finden keine analoge Anwendung auf den Vereinsvorstand. Ist ein Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so haften schuldhaft handelnde Vorstandsmitglieder den Gläubigern nach § 42 II 2 BGB für den daraus entstehenden Schaden. Das OLG Karlsruhe hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Vereinsvorstand darüber hinaus auch dem Verein analog § 64 II GmbHG a.F. zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines als eingetragener Verein organisierten Tennisclubs. Der Verein war Inhaber eines Erbbaurechts. Dieses ist in den Jahresabschlüssen 2002 und 2003 m...