BGH: Farbwahlklausel für Innenanstrich von Türen und Fenstern ist unwirksam
zu BGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 50/09 Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster benachteiligt den Mieter unangemessen und ist damit unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2010 hervor. Der Mieter soll sich vielmehr die Farbe selber aussuchen dürfen. Die Karlsruher Richter haben damit ihre Rechtsprechung zu so genannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt (Az.: VIII ZR 50/09). Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt, dass der Mieter verpflichtet sei, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen seien fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließ