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Es werden Posts vom Juli 5, 2009 angezeigt.

Steuerhinterziehung bei Verstoß gegen Anzeigepflicht aus § 153 AO

BGH, Beschluss vom 17. 3. 2009 - 1 StR 479/08 BeckRS 2009, 12883 Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen den Steuerpflichtigen eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 I 1 Nr. 1 AO trifft, wenn er zuvor mit bedingtem Vorsatz unrichtige Angaben in einer Steuererklärung gemacht hat. § 153 I 1 Nr. 1 AO normiert eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, eine unrichtige Steuererklärung anzuzeigen und zu berichtigen, wenn er die Unrichtigkeit erst nachträglich bemerkt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann er sich wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar machen. Dabei ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige bereits bei Abgabe der Erklärung die Unrichtigkeit seiner Angaben billigend in Kauf genommen hat. Steuerhinterziehung bei Verstoß gegen Anzeigepflicht aus § 153 AO NJW-Spezial 2009 Heft 13 424 Vorheriger Seitenumbruch Nächster Seitenumbruch Der BGH hat dies nun in einem Fall bejaht, in dem der

Gesetzentwurf für ein erweitertes Führungszeugnis beschlossen

Künftig soll Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden können, in das auch Verurteilungen wegen Sexualstraftaten im untersten Strafbereich aufgenommen werden. Der Entwurf (BT-Dr 16/12427) stammt aus der Feder des Bundesjustizministeriums und wurde am 14. 5. 2009 vom Bundestag beschlossen. Nach geltendem Recht werden bislang im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten aufgenommen. Ausgenommen von diesen Grenzen sind nur schwere Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB. Der Entwurf sieht nun die Einführung eines § 30a in das Bundeszentralregistergesetz vor. Danach soll auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis ausgestellt werden. Darin sollen auch Verurteilungen wegen leichterer Sexualstraftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183-184f., 225, 232 - 233a, 234, 235 oder 236 StGB unabhängig

Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. 4. 2009 - 1 Ws 235/09 BeckRS 2009, 11198 Eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg betrifft die Frage, wann das Gericht verpflichtet ist, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen. § 141 III StPO sieht die Möglichkeit vor, dem Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn absehbar ist, dass für das gerichtliche Verfahren nach § 140 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird. Nach § 141 III 3 StPO ist das Gericht nach Abschluss der Ermittlungen i.S. von § 169a StPO dazu verpflichtet, einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Vor diesem Zeitpunkt steht ihm ein Ermessensspielraum zu. Dessen Grenzen hat nun das OLG Oldenburg konkretisiert: Jedenfalls dann, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und das Ermittlungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine Anklageerhebung mit dann notwendiger Verteidigung a

second opinion

Gibt es hierfür Bedarf ? Wird so etwas von der Mandantschaft gewünscht ??? Im medizinischen Bereich ist die "Zweite Meinung" ja wohl durchaus verbreitet, bei Anwälten scheint mir dies aber noch nicht sehr geläufig zu sein. Gleichwohl könnte ich mir vorstellen, dass der Bedarf nicht unähnlich sein könnte, oder ??? Nur eine Kollegin habe ich gefunden, die so etwas anbietet !