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Es werden Posts vom November 21, 2010 angezeigt.

Regelung der elterlichen Sorge durch Vertrag oder Testament - nein das geht nicht

Stand den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, so wird der überlebende Elternteil  automatisch  Alleininhaber der elterlichen Sorge (§ 1680 I BGB). War einem Elternteil die Sorge gemäß § 1671 BGB übertragen worden, so überträgt das Gericht dem Überlebenden die elterliche Sorge,  wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht  (§ 1680 II 1 BGB). Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a II BGB allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen,  wenn dies dem Wohl des Kindes dient  (§ 1680 II 2 BGB).

Welche Rechte werden nichteheliche Väter erhalten?

Bekanntlich hatte der EUGH mit Urteil vom 03.12.2009 entschieden, dass der § 1626 a II BGB (gemeinsame elterliche Sorge lediger Eltern  nur  mit Zustimmung der Mutter) gegen europäisches Recht verstößt und geändert werden  muss . Seit dem blicken alle gespannt auf das Justizministerium und warten auf den Reformentwurf. Welche Modelle sind denkbar? Da die Ehelichkeitsvermutung nicht gilt, wird in allen Fällen zunächst die Vaterschaft rechtlich verbindlich feststehen müssen. Soll  dann  danach differenziert werden, ob  der Mann die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt werden musste? Und wie geht es dann weiter? Gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetzes (wie bei Eheleuten)? Dies auch dann, wenn die Eltern nie zusammengelebt haben (z.B. one-night-stand) oder nur dann wenn sie noch zusammenleben (oder wenigstens zusammengelebt haben)? Gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgerechtserklärung (Optionsmodell für Vater) mit ggf....

Beschwerdebefugnis des nicht ehelichen Vaters

Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nicht ehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt (BGH 16.6.10, XII ZB 35/10, FamRZ 10, 1242).