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Es werden Posts vom Juli 19, 2009 angezeigt.

Urlaub in der Gummizelle

Ein 9-jähriger Junge war mit seinen Eltern in Ägypten in Urlaub. Am letzten Urlaubstag verletzte er sich beim Spielen auf der hoteleigenen Freischachanlage am linken Mittelfinger, als er mit einer der ca. 12 bis 15 kg schweren Figuren umfiel. Das AG München wies die Klage auf 2.000 € Schmerzensgeld und 195 € Schadensersatz ab. Der Unfall des Klägers sei das Resultat der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, nicht das einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters. Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheitsmaßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen unterbrächte, denn auch Möbel und harte Wände können gefährlich sein, wenn man dagegen stolpere. AG München Urteil vom 13.6.2007, AZ 262 C 7269/07

der Fall des Bundestagsabgeordneten Tauss

hierfür will ich mal einfach die entsprechende Norm nennen und lenke die Aufmerksamkeit des geneigten Blog-Lesers auf Absatz 5. § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), * 1.verbreitet, * 2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder * 3.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkei...

40 Regeln

Nachdem ein Kollege auf seinem Blog 40 Regeln für das richtige Verhalten bei Polizeikontrollen veröffentlicht hat, haben seine Leser nun auch 40 Regeln zum Umgang mit Anwälten erstellt. Fazit: nicht Ernst gemeint aber lesenswert.