Posts

Es werden Posts vom November 29, 2020 angezeigt.

Corona - Arbeitsrecht - Kündigungen

Bild
Die Fälle von Kündigungen im Zusammenhang mit Corona nehmen deutlich zu, wobei ein Virus oder eine Pandemie allein selbst keine zulässigen Kündigungsgründe sein können. Die arbeitsrechtlichen Regeln werden durch die Pandemie nicht ausgehebelt. Die wichtigste Frage ist aber zunächst (und zwar völlig unabhängig von der Coronalage), ob überhaupt ein Kündigungsschutz für den betroffenen Arbeitnehmer besteht, denn nur wenn dieser Kündigungsschutz besteht, bedarf ein Kündigung eines Kündigungsgrund es. Kündigungsschutz setzt dabei voraus, dass der kündigende Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis seit mehr als einem halben Jahr besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, setzt eine Kündigung durch den Arbeitgeber noch einen (zulässigen) Kündigungsgrund voraus. Nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies ist sie aber nur dann, wenn Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen oder abe

Am falschen Ende gespart - der gemeinsame Anwalt

Bild
Sie waren sich (vermeintlich) einig, beide die Scheidung zu wollen. Alles sollte friedlich abgehen - und möglichst wenig kosten. Also beauftragten Sie einen  gemeinsamen  Anwalt, der für Sie den Scheidungsantrag einreichte. Der Ehemann lies sich erstinstanzlich nicht vertreten und stimmte der Scheidung zu. Das AG sprach die Scheidung aus. Dann kam die (für ihn) böse Überraschung. Sie legten Beschwerde ein und nahmen den Scheidungsantrag in der Beschwerde zurück. Warum, ist nicht bekannt. Vielleicht um einen besseren Stichtag im Zugewinn und im Versorgungsausgleich zu erreichen. Er stimmte dem Antragsrücknahme nicht zu - was ihm aber nichts nützte.Da er erstinstanzlich mangels Anwalt nicht zur Hauptsache verhandeln konnte, hängt die Rücknahme des Scheidungsantrages in der Beschwerde nicht von seinr Zustimmung ab (§§ 114, 113 I FamFG, 269 ZPO) OLG Köln v. 27.09.2010 - 27 UF 163/10 Die Rücknahme des Scheidungsantrages kann wegen der erheblichen Auswirkungen (z.B. beim Trennungsunterha