Posts

Es werden Posts vom Juni 21, 2009 angezeigt.

LG Hamburg verurteilt HASPA zum Schadensersatz wegen Erwerbs von Lehman Brothers-Zertifikaten

zu LG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009 - 310 O 4/09 Das Landgericht Hamburg hat der ersten Schadensersatzklage eines geschädigten Anlegers gegen die Hamburger Sparkasse (HASPA) wegen des Erwerbs von Lehman Brothers-Zertifikaten stattgegeben (Urteil vom 23.06.2009; Az: 310 O 4/09). Die Hamburger Sparkasse habe ihre Beratungspflicht verletzt, heißt es in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamburg vom gleichen Tag. Diese Pflichtverletzung sei ursächlich für die Anlageentscheidung des pensionierten Lehrers und damit für seinen späteren Schaden in Höhe von rund 10.000 Euro gewesen. Sachverhalt Der Kläger, ein pensionierter Lehrer, hatte im Dezember 2006 für gut 10.000 Euro Zertifikate der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers erworben. Wegen der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 steht fest, dass der Kläger sein investiertes Kapital nicht zurückerhalten wird. Er nahm deshalb die Hamburger Sparkasse wegen der Verletzung von Beratungspflichten in Anspruch. Spark

Mehr Gerechtigkeit beim Vermögensausgleich nach Scheidung

Der Deutsche Bundestag hat den von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in 3. Lesung zugestimmt. Die Neuregelungen im Zugewinnausgleichsrecht sorgen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung. Im Vormundschaftsrecht wird vor allem das Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute entbürokratisiert. Seit 50 Jahren gibt es den Zugewinnausgleich, ohne dass er an Aktualität verloren hätte. Heute wird jede dritte Ehe früher oder später geschieden. Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts. Das heute verabschiedete Gesetz korrigiert me

Hl. Johannes vom Kreuz

Die Kraft der Seele wächst und festigt sich in dem Maße, als man die Beschwerden mit Geduld erträgt.

Arbeitnehmer fertigt Privatkopien auf Kopierer des Arbeitgebers – Kündigung rechtmäßig!

21. Juni 2009 at 07:41 | Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wird zunehmend härter (aus Sicht des Arbeitnehmers) in Bezug Beschädigung des Eigentums des Arbeitgebers. Eine vorsätzliche Schädigung kann beim Diebstahl, beim Surfen im Internet, bei Privattelefonaten und auch beim Anfertigen von Kopien auf den betrieblichen Kopiegerät vorliegen. Wichtig ist dabei: Es kommt meistens nicht darauf an, wie hoch der Schaden ist. Selbst bei geringen Vermögensschaden kann schon eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Privatkopien mit dem Dienstkopierer: Das Arbeitsgericht Berlin – dieses hatte auch in Fall der eingelösten Pfandbons für insgesamt 1,30 Euro entschieden – hatte über eine private Nutzung des Kopiergerätes des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zu entscheiden (ArbG Berlin Urteil vom 27.03.1980 – 12 Ca 3/80). Das Arbeitsgericht Berlin stellte in Bezug auf die private Nutzung des Kopierers des Arbeitgebers folgende Grundsätze auf: eine außerordentliche Kündigung kommt in

Wilhelm Freiherr von Humboldt

Die meisten Leute machen sich selbst bloß durch übertriebene Forderungen an das Schicksal unzufrieden.