Privatinsolvenz: Schichtzulagen sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden
Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar (§ 850 a Nr. 3 ZPO) und können nicht abgetreten werden (§ 400 BGB), so das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg. Der Sachverhalt Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt. Er trat im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab. Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulagen sowie Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten mit der Begründung begehrt, die Zuschläge seien unpfändbar. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (3 Sa 1335/14) Das LandesArbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil Az. 3 Sa 1335/14) hat der Klage - wie bereits das Arbeitsgericht - entsprochen. Nach § 850 a Nr. 3 Zivilprozessordnung - ZPO sind u. a. "Schmutz- und Erschwerniszulagen" unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der A