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Es werden Posts vom Juli 31, 2022 angezeigt.

Wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt

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Gemäß  § 2096 BGB  kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erblasser verstirbt, einen anderen als Erben einsetzen - den sog. Ersatzerben .  Die Einsetzung eines Ersatzerben kann ausdrücklich erfolgen oder aber auch  stillschweigend. Ob bei einer nicht ausdrücklichen Anordnung die Einsetzung eines Ersatzerben angenommen werden soll, ist durch Auslegung des Willens des Erblassers zu ermitteln. Wird z.B. ein Verwandter eingesetzt und stirbt er vor dem Erblasser, kann der Wille des Erblassers dahin gehen, dass dessen Kinder an seiner/ihrer Stelle erben. Wesentliches Auslegungskriterium ist dabei, ob die Zuwendung dem erstrangig Bedachten als erstem seines Stammes oder ihm persönlich galt (OLG Düsseldorf  NJW-RR 2014, 1287  (1288); OLG Schleswig FamRZ 2014, 693).   Hilfsweise ist auf gesetzliche Auslegungsregeln zurück zu greifen: Dabei wird vermutet, dass, wenn der zunächst Bedachte ein Abkömmling des Erblassers ist und nach der Testamentserrichtung verstirbt, dessen Erb

Einvernehmliche Scheidung

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Wer trägt die Kosten einer Bestattung?

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Die Kosten der Bestattung sind von dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit zu tragen (§ 1968 BGB). Dies gilt auch dann, wenn kein Nachlass vorhanden ist, der für die Bezahlung der Kosten ausreicht, weil Erben für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen haften. Wird die Erbschaft ausgeschlagen (dies ist vor allem dann zu empfehlen, wenn die Nachlassverbindlichkeiten das hinterlassene Vermögen übersteigen) und bestehen keine nachrangigen Erben, so erbt der Fiskus (§ 1936 BGB), dieser darf die Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Die Ausschlagung der Erbschaft muss hierzu gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§ 1945 BGB), wobei die gesetzlichen Fristen zu beachten sind. Mehrere Miterben haften als Gesamtschuldner. Wenn die Kosten vom Erben nicht zu erlangen sind, haftet ersatzweise derjenige, der dem Verstorbenen unterhaltspflichtig war (§ 1615 Abs. 2 BGB), also der Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie (Kinder, Elt