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Es werden Posts vom November 3, 2019 angezeigt.

Rückforderung von Geschenken durch die Schwiegereltern

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Zur Frage der Rückforderung von Geschenken nach dem Scheitern der Ehe bzw. der eheähnlichen Gemeinschaft ein Artikel des KollegenRaab aus Frechen hier bei 123recht. Oder Sie fragen gleich jemanden, der sich damit auskennt. Familienrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.

Der Wille des Kindes bei Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge

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Die Beachtlichkeit des Kindeswillens bedeutet nicht, dass Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind „abgewälzt“ werden. Der geäußerte Kindeswille bleibt ein Gesichtspunkt im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs des Kindeswohles, also des „wohlverstandenen Kindesinteresses“, weswegen es diese Interessen auch rechtfertigen können, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen. Maßstab der Entscheidung ist nach § 1671 Abs. 1 BGB das Kindeswohl. Bei der hiernach gebotenen zweistufigen Prüfung hat das Amtsgericht zu Recht auf der ersten Stufe angenommen, dass bereits die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspräche. Zwar können die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur dann weiterhin ausüben, wenn sie – als unverzichtbare Voraussetzung hierfür – auch Kooperationsbereitschaft zeigen, also den Willen, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung zusammen zu tragen (BVerfG, 03.11.1982 – Az: 1