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StPO § 160 [Ermittlungsverfahren]

Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

§ 160 Abs. 2 StPO, dessen Rechtsgedanke auch für die Hauptverhandlung gilt, scheinen viele Staatsanwälte nicht zu kennen.

naja - wolltes es mal als Schlusswort - zum Wochenende erwähnen !

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