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Es werden Posts vom Februar 28, 2010 angezeigt.

....wenn der Anwalt mal verurlaubt ist.....

Zu Recht weist der Kollege Siebers aus Braunschweig in seinem Blog darauf hin, dass ein Gerichtstermin bei einer Strafverteidigung zu verlegen ist, wenn der Verteidiger (auch mal) Urlaub macht. Das OLG Braunschweig (StV 2004, 366) sagt dazu: Die amtsgerichtliche Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft, verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Denn durch die. Ablehnung der begehrten Terminsverlegung ist dem Angeklagten das Recht genommen worden, sich in der Hauptverhandlung von dem zu diesem Zeitpunkt verhinderten Rechtsanwalt XXX als Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Wenn auch Angeklagter und Verteidiger auf eine Verlegung des Termins grundsätzlich keinen Anspruch haben, so muss der Vorsitzende doch bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegeneinan

Michail Sergejewitsch Gorbatschow

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.