Das Volljährige Kind zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zählen Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherstellen können.
“Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich.” Wilhelm Busch