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Es werden Posts vom April 5, 2020 angezeigt.

Entschädigung für Eltern bei Kinderbetreuung wegen Corona-Virus

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Durch das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen nun - wenn man die Voraussetzungen erfüllt - Ansprüche auf Entschädigung für Eltern, die Einkommenseinbußen durch (coronabedingte) Kinderbetreuung haben. In § 56 IfSG ist nun eine Entschädigungsregelung für die Eltern vorgesehen, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erlitten haben. Die Voraussetzungen dafür sind aber recht hoch (vorheriger Stundenabbau, kein Anspruch auf KUG usf.). Ich helfe Ihnen gern bei der Prüfung und ggf. bei der Durchsetzung dieser Ansprüche. Fth | 08. April 2020 | Zu Recht !!

Arbeitsrecht in der Covid 19- bzw. Coronakrise

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Gerade der arbeitsrechtliche Bereich ist von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen. Themen wie Lohnfortzahlung, Kurzarbeitergeld (KUG), Anordnung eines Beschäftigungsverbots im Quarantänefall oder gar die Betriebsschließung nehmen täglich zu. Ohnehin schon komplizierte alltägliche Rechtsfragen wie zB ·        zu Entschädigungsansprüchen von Selbständigen, zur Beantragung des Kurarbeitergeldes (inkl. Berechnungsbeispielen und von der Bundesregierung beschlossene Neuerungen), zum Kündigungsschutz während der Krise, zu Beschäftigungsaussichten von neu eingestellten Mitarbeitern, Urlaubszwang und (erzwungene) Urlaubsänderung, Freistellung und Stundenabbau Krankheit während der Freistellung und zur Lohnfortzahlung Maskenpflicht am Arbeitsplatz  werden durch die Corona-Situation überlagert, teilweise auch verändert. Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. Fth | 06. April 2020 | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.d

Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 75 IfSG

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Sie haben eine polizeiliche Vorladung oder einen (schriftlichen) Anhörungsbogen als Beschuldigter bekommen ? Ihnen wird ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz ( § 75 IfSG ) vorgeworfen?     § 75 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt, 2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, 3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder 4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt. ( 38 Abs. 1 Satz 1 Nr.