zu SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009 - S 29 AS 309/09 ER Auch wenn ein Erblasser zu Gunsten eines Hartz IV- Leistungsbeziehers verfügt, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt werden soll, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 52-jährigen Langzeitarbeitslosen entschieden, der von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240.000 Euro gemacht hat (Beschluss vom 25.09.2009, Az.: S 29 AS 309/09 ER). In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse,