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Es werden Posts vom Mai 9, 2010 angezeigt.

...und weil heut so ein sch.... Wetter ist... ein Foto, dass nach Urlaub schnuppert

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Das Foto stammt von der Microsoft-Seite www.bing.de und zeigt die Iguazu-Wasserfälle an der Grenze zwischen Brasilien und Argentinien !

Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Griechenland-Hilfe ab

Details zum Beschluss des BVerfG vom 07.05.2010 (2 BvR 987/10) gibts hier beim Beckverlag.

Abfindung auch ohne Kündigungsschutzklage

Eine Abfindung ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Ausnahmefall. Die Regelung des § 1a KSchG ist den meisten Arbeitnehmern unbekannt. § 1 a KSchG: "§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeits