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Es werden Posts vom August 1, 2021 angezeigt.

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Quarantäne

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Eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne schließt dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift nur, wenn ein Ansteckungs- und Krankheitsverdacht vorliegt. So entschied das Arbeitsgericht Aachen in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (ArbG Aachen, Urteil vom 30.03.2021, Az. 1 Ca 3196/20 ).    Fth | 05. Aug 2021 | Zu Recht !!  

ICH BRAUCHE UNBEDINGT EINEN (persönlichen) TERMIN beim Anwalt !

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  Nein, brauchen Sie (fast immer) nicht. Die meisten Anliegen lassen sich ohne Besprechungstermin gut klären. Gerne können Sie mir Ihre Unterlagen (am besten per Email oder Kopien per Post bzw. Einwurf im Kanzleibriefkasten) zusenden, sodass ich prüfen kann, ob ich das Mandat übernehme kann und will und wie die Erfolgsaussichten sind. Auch eine erste Kosteneinschätzung ist so möglich.  Dies ist sehr viel produktiver als ein unmittelbarer Termin in der Kanzlei. Sollte es trotzdem Besprechungsbedarf geben, kann gerne ein Telefontermin oder – in der Regel nach Abschluss der Mandatsvereinbarung – eine persönliche Besprechung vereinbart werden.     Fth | 05. Aug 2021 | Zu Recht !!