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Es werden Posts vom Mai 4, 2014 angezeigt.

Die "freundliche" Drohung mit “Schufa-Eintrag”

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Um ihren (angeblichen) Forderungen mehr Nachdruck zu verleihen, ist es inzwischen bei den INKASSO-Firmen nicht unüblich geworden, mit dem sog. “Schufa-Eintrag” zu drohen, nach dem Motto, “Wenn Sie nicht zahlen, dann werden wir das der Schufa” melden. So einfach ist dies aber natürlich nicht. Eine solche Äußerung kann für den betreffenden Inkassodienstleister zu einem erheblichen Ärgernis werden. Welche Daten werden übermittelt? Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an Auskunfteien wie die Schufa ist inzwischen im Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich geregelt. Demzufolge darf nur gemeldet werden, was 1. durch ein Gericht als Forderung anerkannt wurde, oder 2. ausdrücklich anerkannt wurde, oder 3. nicht bestritten wurde, oder 4. zur außerordentlichen Kündigung durch den Gläubiger berechtigt. Wenn die Voraussetzungen des §28a BDSG vorliegen, ist letztlich dann auch unbeachtlich, ob eine Einwilligung des Betroffenen noch eingeholt wurde (Kammergericht, 4 W 43/11). Auch ist

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