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Es werden Posts vom Dezember 6, 2020 angezeigt.

DAS Zitat für Juristen....

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Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, daß sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.   Rudolf von Jhering (* 22. August 1818, † 17. September 1892)        

Crowdworker KÖNNEN Arbeitnehmer sein

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  Crowdworker sind oft gutqualifizierte Internetnutzer, die zur Erledigung bestimmter Kleinsttätigkeiten über Online-Plattformen ("Crowdsourcer") beauftragt werden. Auf der einen Seite gibt es also den Crowdworker und auf der anderen Seite den Crowdsourcer . Dieses Vertragsverhälnis (Crowdsourcing) kann durchaus als Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sine (mit allen Konsequenzen für Urlaub, Arbeitszeiten, Krankenversicherung, Entgeltforzahlung im Krankheitsfalle usw usf) zu qualifizieren sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20) entschieden. Ob ein ein Crowdworker aber tatsächlich ein Arbeitnehmer - mit allen Rechten und Pflichten ist - hängt aber natürlich vom Einzelfall ab.   Fth | 05. Dez 2020 | Zu Recht !!