Wer Cannabis konsumiert, sollte sich über die neuen Regeln im Straßenverkehr ab dem 22. August 2024 informieren. Für Kraftfahrer über 21 Jahre, die nicht mehr in der zweijährigen Führerschein-Probezeit sind und ohne betäubungsmittelbedingte Ausfallerscheinungen ein Kraftfahrzeug führen, gilt folgendes: · Neuer THC-Grenzwert: Ein Bußgeld und ein Fahrverbot drohen erst bei einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blutserum, nicht mehr bereits bei 1,0 ng/ml wie zuvor. · Ausnahmen: Für Kraftfahrer in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabiskonsum-Verbot, ähnlich wie bei Alkohol. Hier greift der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC nicht. Die §§ 24a und 24c StVG lauten jetzt wie folgt: § 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverke...
“Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich.” Wilhelm Busch