Gilt Ehegattennotvertretungsrecht gem. BGB § 1358 auch bei Getrenntlebenden ?

Nein, es gilt NICHT für Getrenntlebende, nicht für Unverheiratete, auch nicht für andere Angehörige und nur für Gesundheitsangelegenheiten (also gerade nicht das Vermögen) und zwar längstens für 6 Monate (bei sog. freiheitsentziehenden Maßnahmen nur 6 Wochen). Fth, | 21. März 2023 | Zu Recht !!