zu BGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 266/09. Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 hervor, mit dem die Richter ihre bisherige Rechtsprechung bestätigen. Die Beweislast erstrecke sich dabei allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist – sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen sei. Weise die Kaufsache auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, müsse der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruhe wie der zuvor gerügte Mangel (Az.: VIII ZR 266/09). Käufer erklärt nach fehlgeschlagener Nachbesserung Rücktritt Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die Gesellschaft bei der Bek...