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Es werden Posts vom November 10, 2019 angezeigt.

Automatisches Sorgerecht (auch) für unverheiratete Väter ?

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Im Justizministerium werden Pläne für eine Reform des Kindschaftsrechts entwickelt. Vor allem ein automatisches Sorgerecht für unverheiratete Väter und ein Umgangsrecht nur noch für Dritte gehören dazu. Die elterliche Sorge soll den rechtlichen Eltern eines Kindes von Anfang an gemeinsam zustehen. Heißt: Auch unverheiratete Väter, deren Vaterschaft rechtlich anerkannt ist, sollen künftig mit Geburt des Kindes wie die Mutter automatisch sorgeberechtigt sein. Bislang bedurfte es hierfür einer gemeinsamen Sorgeerklärung beider Eltern. Weigerte sich die Mutter jedoch, mit dem Vater das Sorgerecht zu teilen, musste der Vater dann den Weg übers Familiengericht gehen. ....und noch so einige andere Thesen werden dort gerade diskutiert....     Soll es keinen Entzug der elterlichen Sorge mehr geben. Wenn es danach für das Wohl des Kindes das Beste ist, kann zwar die Ausübung der elterlichen Sorge für ein Elternteil bis auf Null reduzieren, sorgeberechtigt bleibt er/sie da

„Equal-Pay-Grundsatz“ und Zeitarbeit

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Das BAG (Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18) führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 33/19 vom 16.10.2019 aus: Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF (Anmerkung: alter Fassung) nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. Der Kläger hat für den Zeitraum der Überlassung dem Grunde nach einen Anspruch auf „Equal-Pay“ iSv. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG aF zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Diese setzt insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassun