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Es werden Posts vom April 26, 2020 angezeigt.

Kann ich meinen Urlaub einfach ins nächste Jahr mitnehmen ?

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Weil dieses Jahr die Urlaubsreisen wohl kaum noch stattfinden werden, kam ein Mandant auf die Idee und fragte an, ob er nicht einfach seinen Urlaub mit in das nächste Jahr " ziehen" kann.  Ja natürlich kann er das, aber nur wenn sein Arbeitgeber damit auch einverstanden ist. Grundsätzlich geht es dem Arbeitgeber darum, dass der Arbeitnehmer sich tatsächlich von der Arbeit erholt und außerdem hat er Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes einzuhalten. Mit anderen Worten: erzwingen lässt sich das also nicht. Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Verschiebung von Urlaubstagen in das nächste Kalenderjahr erfolgen. Ggf. bestehen Sie auf einer schriftlichen Bestätigung. In diesem Zusammenhang gleich noch der Hinweis: So manche Arbeitgeber könnte wegen der Corona-Krise auf die Idee kommen, kurzfristig Betriebsferien „auszurufen“ und damit alle Arbeitnehmer zu verpflichten, Urlaubstage abzubauen. Aber auch das geht nur im gemeinsamen Einverständnis von Arbeitgeber

Krankheit bei Kurzarbeit

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Wird ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit krank (arbeitsunfähig), dann erhält er bzw. sie für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit die übliche sechswöchige Entgeltfortzahlung. Für die Höhe der Entgeltfortzahlung ist aber die kürzere Arbeitszeit entscheidend (§ 4 Abs. 3 EntgFG). ….und das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits am Beginn der Kurzarbeit krank ist oder erst später erkrankt. Ob erkrankte Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten oder nicht, hängt aber eben davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit schon zu Beginn des Kurzarbeitergeldbezugs vorlag oder nicht. War der Arbeitnehmer schon vor der Kurzarbeit erkrankt, steht ihm/ihr kein Kurzarbeitergeld zu. Dann erhält er/sie neben der Lohnfortzahlung noch zusätzlich Krankengeld in Höhe des Betrages, der als Kurzarbeitergeld gezahlt worden wäre.  Erkrankt ein/e Arbeitnehmer/in während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, hat dies auf das Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen (§ 98 Abs. 2 SGB III). Nach Ablauf des Entgeltfor