Die (werk-)tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht übersteigen. Zu den Werktagen (in diesem Sinne) gehört aber auch der Samstag. Daher liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 6 x 8 Stunden = 48 Stunden. Zwar kann die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden ausgeweitet werden, sie muss dann aber im Zeitraum von 24 Wochen auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ausgeglichen werden. Arbeitet eine Person beispielsweise aufgrund eines hohen Arbeitsaufkommens eine Woche lang 10 Stunden täglich, summiert sich deren werktägliche Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden. Dies ist nur zulässig, wenn diese Mehrarbeit von 12 Stunden (60-48 Stunden), innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen ausgeglichen wird (§3 ArbZG ). Ausnahmen von dieser Regel sind begrenzt möglich. Sie können zB durch einen Tarifvertrag oder durch die Aufsichtsbehörde getroffen werden und ergeben sich aus §7 ArbZG . Abweichende Regelungen für Jugendliche, Schwangere und Still