Ersatzhaftung der Großeltern auf Kindesunterhalt Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass Großeltern ihren Enkeln nur dann Unterhalt schulden, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist und dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Der Fall Drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder aus Paderborn hatten von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Die antragstellenden Kinder gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten. Das Urteil Das OLG Hamm hatte den Beschluss des AG Paderborn bestätigt und entschieden, dass der Großv...