Wurde die Ehe mit einem ausländischen Staatsbürger geschlossen, so wird nicht nur die Hochzeit, sondern auch eine eventuelle Scheidung etwas komplizierter. Im Allgemeinen wird im Rahmen des internationalen Privatrechts geregelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligten unterschiedliche Nationalitäten besitzen. Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, dass die Ehe wirksam geschlossen wurde. Dies ist im Zweifel zu klären. Wenn ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ist zunächst die Frage der internationalen Zu-ständigkeit zu klären, also die Frage ob die Ehe überhaupt vor einem deutschen Gericht ge-schieden werden kann. Ist dies zu bejahen, stellt sich als nächstes die Frage ob ausländisches oder deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist die internationale Zuständigkeit seit dem 01.03.2005 durch die EG-Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) geregelt und hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt ab. Es ist das Gericht des Mitgliedstaate