BGB §§ 1577 II 2, 1611 I Erwerbseinkünfte eines Studenten sind nach § 1577 II 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen. Wie das Oberlandesgericht Jena entschieden hat, kann eine schwere Verfehlung mit der Verwirkungsfolge des § 1611 I BGB darin liegen, dass ein volljähriges Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium verschweigt. OLG Jena, Beschluss vom 10.10.2008 - 1 UF 121/08;
“Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich.” Wilhelm Busch