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Es werden Posts vom Juni 28, 2009 angezeigt.

OLG Jena: Anrechnung von Nebeneinkünften während des Studiums

BGB §§ 1577 II 2, 1611 I Erwerbseinkünfte eines Studenten sind nach § 1577 II 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen. Wie das Oberlandesgericht Jena entschieden hat, kann eine schwere Verfehlung mit der Verwirkungsfolge des § 1611 I BGB darin liegen, dass ein volljähriges Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium verschweigt. OLG Jena, Beschluss vom 10.10.2008 - 1 UF 121/08;

Kein Wertersatz nach Warentausch

Wer eine gelieferte Sache wegen eines Fehlers umtauscht, muss an den Verkäufer für die zwischenzeitliche Nutzung keinen Wertersatz leisten. Dies stellt eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches sicher, die nach einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums am 16.12.2008 in Kraft getreten ist. Wie das Ministerium bekannt gab, hat der deutsche Gesetzgeber damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt (vgl. NJW 2008, 1433).

Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform

Berlin, 2. Juli 2009 Der Bundestag hat heute die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. "Wir haben ein gutes Erbrecht. Es besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren und hat sich grundsätzlich bewährt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen hat unser Erbrecht aber in einigen Bereichen keine zeitgemäßen Antworten - insbesondere dann, wenn es um die Gründe geht, aus denen ein Erblasser den Pflichtteil entziehen kann. Wir stärken die Testierfreiheit, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Dennoch bleibt die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien erhalten, denn eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann schon von Verfassungs wegen nicht entzogen werden", erläuterte Bundesministerin Zypries die Erbrechtsreform. "Zudem helfen wir solchen Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand besteht un

Juristenwitz

Ein Jurastudent will einen Papagei kaufen. Der Zoohändler hat 3 vorrätig und erklärt deren Vorzüge: “Der Linke kann das BGB auswendig und kostet 250 €. Der Rechte kostet 500 €, er kann den gesamten Palandt aufsagen” “Und der in der Mitte, was kostet der und was kann er?”, fragt der Student. “Der in der Mitte kostet 1.000 €, können tut er eigentlich nichts, aber die anderen beiden sagen Herr Vorsitzender zu ihm”

Scheidung von einem Ausländer

Wurde die Ehe mit einem ausländischen Staatsbürger geschlossen, so wird nicht nur die Hochzeit, sondern auch eine eventuelle Scheidung etwas komplizierter. Im Allgemeinen wird im Rahmen des internationalen Privatrechts geregelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligten unterschiedliche Nationalitäten besitzen. Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, dass die Ehe wirksam geschlossen wurde. Dies ist im Zweifel zu klären. Wenn ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ist zunächst die Frage der internationalen Zu-ständigkeit zu klären, also die Frage ob die Ehe überhaupt vor einem deutschen Gericht ge-schieden werden kann. Ist dies zu bejahen, stellt sich als nächstes die Frage ob ausländisches oder deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist die internationale Zuständigkeit seit dem 01.03.2005 durch die EG-Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) geregelt und hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt ab. Es ist das Gericht des Mitgliedstaate

Eindeutige Geschlechtszuordnung beim Vornamen - nicht immer verpflichtend!

Es ist nicht erforderlich, dass ein Inder hinduistischen Glaubens, der sein Kind Kiran nennen möchte, diesem einen weiteren Vornamen geben muss, der das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lässt. Es gibt keine Anforderung des Gesetzgebers oder des Personenstandsrechts, nach der der Vorname des Kindes über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Eine entsprechende Anforderung ist lediglich in einer Dienstanweisung für Standesbeamte geregelt und somit in einer Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter. BVerfG, 5.12.2008 - Az: 1 BvR 576/07

Mit 7 ½ Jahren ist das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet!

Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen. BGH, 24.3.2009 - Az: VI ZR 199/08

Georg Christoph Lichtenberg

Man sollte nie so viel zu tun haben, daß man zum Nachdenken keine Zeit mehr hat.