Kindergeld bei Trennung
Das staatliche Kindergeld steht den Eltern gleichermaßen zu, es wird jedoch in der Praxis i.d.R. nur an einen Elternteil ausgezahlt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz erfolgt die Auszahlung an den Elternteil, in dessen Haushalt das (jeweilige) Kind lebt. Ein Umzug des Kindes ist der Familienkasse mitzuteilen; ohne rechtlichen Grund gezahlte Leistungen können zurückgefordert werden. Nur dann, wenn der Berechtigte bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben und er seinen Anspruch auf Kindergeld als erfüllt anerkennt, ist ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen. Bezieht ein Elternteil zu Unrecht das Kindergeld, könnte dies auch eine Straftat darstellen. Auch dann, wenn die Eltern noch in der gemeinsamen Wohnung leben, juristisch jedoch getrennt leben, bestehen zwei Haushalte. Da jedoch hier nur selten festzustellen ist, in welchem der Haushalte das Kind vorrangig lebt und versorgt wird, könne die Eltern untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll. S...