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Es werden Posts vom August 22, 2021 angezeigt.

Neues BMF-Schreiben: So muss eine Bewirtungsrechnung für den Steuerabzug aussehen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einem neuen Schreiben klargestellt, wie die Bewirtungsrechnung eines Gastonomiebetriebs aussehen muss, damit sie steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt wird. Wichtig ist dabei die Unterscheidung, ob die Bewirtung bis zu 250 Euro (= Kleinbetragsrechnung) oder mehr kostet. (BMF, Schreiben vom 30.06.2021, Az. IV C 6 ‒ S 2145/19/10003 :003).   Welche Angaben müssen auf der Rechnung enthalten sein? Wenn die Bewirtungsrechnung unter 250 Euro liegt (Kleinbetragsrechnung nach § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ‒ UStDV), gilt für den Betriebsausgabenabzug weiterhin die vereinfachte Aufzeichnungspflicht. Je nachdem, ob der Rechnungsbetrag bis zu 250 Euro oder darüber beträgt, muss eine Bewirtungsrechnung müssen folgende Angaben enthalten, damit sie den steuerlichen Anforderungen für einen Betriebsausgabenabzug genügt:   Notwendige Angaben bei Bewirtungsrechnungen Bewirtung bis 250 Euro Bewirtung

Kosten der Wertermittlung durch die Bank

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Viele Kreditinstitute und Bausparkassen, die Immobilien finanzieren, lassen sich die Kosten der notwendigen Schätzung des Objektwerts vom Kunden bezahlen. Diese Praxis haben mehrere Gerichte für rechtswidrig erklärt. Die Beträge, um die es dabei ging und die oftmals im Vertrag selber aufgeführt waren, wurden als "Schätzkosten", "Wertermittlungsgebühr" oder "Kosten für die Objektbesichtigung" bezeichnet und konnten mehrere Hundert € betragen. Das Landgericht (LG) Stuttgart hat als erstes Gericht auf Veranlassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen solche Entgelte der Bausparkasse Wüstenrot für rechtswidrig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Wertermittlung ausschließlich im Interesse des finanzierenden Instituts. Deshalb müssen Bedenken des Instituts gegen die Werthaltigkeit des Objekts dem Kunden nicht mitgeteilt werden, vgl. u. a. BGH-Urteil vom 20.03.2007 - AZ.: ZR 41