Neues BMF-Schreiben: So muss eine Bewirtungsrechnung für den Steuerabzug aussehen
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einem neuen Schreiben klargestellt, wie die Bewirtungsrechnung eines Gastonomiebetriebs aussehen muss, damit sie steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt wird. Wichtig ist dabei die Unterscheidung, ob die Bewirtung bis zu 250 Euro (= Kleinbetragsrechnung) oder mehr kostet. (BMF, Schreiben vom 30.06.2021, Az. IV C 6 ‒ S 2145/19/10003 :003). Welche Angaben müssen auf der Rechnung enthalten sein? Wenn die Bewirtungsrechnung unter 250 Euro liegt (Kleinbetragsrechnung nach § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ‒ UStDV), gilt für den Betriebsausgabenabzug weiterhin die vereinfachte Aufzeichnungspflicht. Je nachdem, ob der Rechnungsbetrag bis zu 250 Euro oder darüber beträgt, muss eine Bewirtungsrechnung müssen folgende Angaben enthalten, damit sie den steuerlichen Anforderungen für einen Betriebsausgabenabzug genügt: Notwendige Angaben bei Bewirtungsrechnungen Bewirtung bis 250 Euro ...