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Es werden Posts vom August 29, 2010 angezeigt.

Anfechtung eines Arbeitsvertrages

http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/09/03/kann-man-einen-arbeitsvertrag-anfechten/

Thilo Sarazin - Verflixt und zugespitzt

Schöner Artikel im Stern hier .

Genereller Ausschluss des Umgangs mit dem Kind während der Ferienzeiten?

Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung verstößt gegen das grundrechtlich geschützte Elternrecht. Jede gerichtliche Einschränkung des Umgangsrecht unter Hinweis auf das Kindeswohl erfordert eine eingehende Begründung. Es liegt ebenfalls eine Einschränkung des Umgangsrechts vor, wenn angeordnet wird, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Insbesondere kommt eine Einschränkung des Umgangs, nach der ein bestimmter Ort der Kontaktaufnahme angeordnet oder ein Umgang mit Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil ausgeschlossen wird, nur dann in Frage, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls geboten ist. OLG Brandenburg, 20.7.2010 - Az: 10 UF 25/10

Wohnungszuweisung - auf den Beitrag zu dauernden Streitigkeiten kommt es an!

Eine Wohnungszuweisung kann aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sein, wenn ein erträgliches Nebeneinander von Eheleuten mit den gemeinsamen Kindern in der Ehewohnung seit der Trennung nicht mehr möglich ist, etwa weil es zu einer Vielzahl einzelner Vorfälle mit sehr heftigen verbalen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit sehr differierenden Vorstellungen über die Erziehung und Behandlung der im Haushalt lebenden Kinder gekommen ist. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, welcher der getrennt lebenden Ehepartner welchen Beitrag zu den dauernden Streitigkeiten geleistet hat. Es ist nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten ausschließlich vom anderen Ehepartner ausgeht. OLG Brandenburg, 8.7.2010 - Az: 9 WF 40/10

Kindesbetreuung ist bei Aufenthaltsbestimmungsrecht zu berücksichtigen

Bei der Frage der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist zu berücksichtigen, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile für das gemeinsame Kind inne gehabt hat. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Kontinuität. Die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen ist wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung. Somit spricht es zugunsten der Kindesmutter, wenn diese das Kind in der Vergangenheit überwiegend betreut und versorgt hat während der Kindesvater erwerbstätig war und die finanzielle Versorgung der Familie gesichert hat. OLG Brandenburg, 1.7.2010 - Az: 9 UF 7/09

Nietzsche

"Aus Mangel an Ruhe läuft unsere Zivilisation in eine neue Barbarei aus. Zu keiner Zeit haben die Tätigen, das heißt, die Ruhelosen, mehr gegolten. Es gehört deshalb zu den notwendigen Korrekturen, welche man am Charakter der Menschheit vornehmen muß, das beschauliche Element in großem Maße zu verstärken."

Schnauze halten

Unter diesem Titel hat der Kollege Melchior hier noch einmal - wenn auch mir markigen Worten - darauf hingewiesen, dass gegenüber "Ermittlungspersonen aller Art" besser "Schweigen sowohl in mündlicher als auch in „schriftlicher" Form" sollte. Ich hatte dazu hier im Blog ja auch schon einmal etwas geschrieben ! Und auch der von mir sehr geschätzte Kollege Burhoff nimmt das Thema in seinem Blog hier nochmals auf. Und auch die Kollegin Rüber weißt hier auf eine Entscheidung des Kammergerichts hin, wonach "Schweigen elementares Wesensmerkmal eines rechtsstaatlichen Verfahrens" ist.

Müssen selbstständige Unternehmer bei privater und geschäftlicher Nutzung ihres PKW auch doppelt GEZ-Gebühren fürs Auto-Radio bezahlen?

Ja, aber nur dann, wenn es sich bei dem Autoradio um das einzige Radio handelt, wenn im Haushalt also kein weiteres vorhanden ist. Ist dies der Fall und wird der Pkw privat sowie geschäftlich genutzt, so nutzt man juristisch betrachtet zwei Erstgeräte, eines privat und eines geschäftlich. Für beide Nutzungen besteht dann eine Gebührenpflicht. Soweit aber für ein Gerät im Haushalt bereits Gebühren bezahlt werden, ist das Autoradio für die private Nutzung von Gebühren befreit. Bei der Einordnung der Nutzung kommt es weder auf den Umfang der geschäftlichen Nutzung an, noch darauf, ob der Pkw zum Betriebsvermögen zählt.

Das Arschloch-Urteil !

http://blog.juracity.de/2010-08-29/landesarbeitsgericht-hebt-arschloch-urteil-auf.html