Rein in die Kartoffeln - raus aus den Kartoffeln! ODER Neues für Altanschließer
Die Brandenburgischen „Altanschließer“ können ihre Beiträge an die Trinkwasserversorgung nicht von den kommunalen Zweckverbänden zurückfordern. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: III ZR 93/18 vom 27.06.2019). Ein Ehepaar aus Brandenburg hat geklagt, dessen Grundstück bereits vor dem 1.1.2000 an die kommunale Trinkwasserversorgung angeschlossen war. Zu klären war die Frage, ob kommunale Zweckverbände wegen des (nach dem Einigungsvertrag weiter geltenden) DDR-Staatshaftungsgesetzes ihre Anschlussbeiträge für Wasser- und Abwasseranschlüsse zurückzahlen müssen. Nach längeren (rechtlichen) Auseinandersetzungen war vor der Neufassung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes die Zweckverbände davon ausgegangen, dass die Beitragspflichten verjährt seien. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied 2007 (Az. 9 B 44/06 und 45/06), dass die Beitragserhebung wieder möglich ist, nachdem der Brandenburgische Landtag zu vor mit Wirkung am 1. Februar 2