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Es werden Posts vom Februar 23, 2020 angezeigt.

Wer sein Fahrrad schiebt, gibt sein Vorfahrtsrecht nicht auf.

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Ein Fahrradfahrer verliert nicht sein Vorfahrtsrecht an einer unübersichtlichen Kreuzung, wenn er sein Fahrrad über eine kurze Wegstrecke schiebt. Diese Klarstellung traf kürzlich das Oberlandesgericht Bremen OLG Bremen, Urteil vom 14.2.2018, 1 U 37/17 . Die Richter argumentierten, dass sich für einen Fahrradfahrer an seiner Einordnung als Fahrzeugführer in Sinne der Straßenverkehrsordnung nichts ändert, wenn er anhält, absteigt und sein Fahrrad kurzfristig schiebt. Es besteht ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Führen des Fahrrads, dass eine derartige Differenzierung nicht geboten ist. Im Ergebnis konnte daher der Radfahrer Schadenersatz von dem Autofahrer erhalten, der ihm die Vorfahrt genommen und mit ihm zusammengestoßen war. Fth | 27. Feb 2020 | Zu Recht !!  

Rückforderungen von Unterhaltsvorschussleistungen

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Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung der Jugendämter nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) für alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt. Voraussetzung ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt zahlt, wobei das Einkommen des betreuenden Elternteils sowie die Regelung zum Sorgerecht keine Rolle spielen.  Der Mindestunterhalt wurde zuletzt ab 01. Januar 2020 angehoben und seit 01. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss nicht (wie bisher) nur für Kinder bis zum 12. Geburtstag gezahlt, sondern bis zum 18. Geburtstag . Dies bedeutet, dass Alleinerziehende künftig auch für ihre Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt erhalten können. Damit wurde die Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten aufgehoben. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG KANN der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind NICHT lebt, auf Er...

Twitterverbot für Arbeitgeber ?

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Viele Unternehmen twittern. Dabei besteht aber die Gefahr, gleichzeitig die eigenen Arbeitnehmer zu überwachen. Ob deswegen der Betriebsrat der Twitter-Nutzung zustimmen muss, hätte das BAG klären können..... ....hat es aber nicht. Das BAG ließ diese spannende Rechtsfrage aber nunmehr offen. Nachzulesen bei LTO hier . Oder Sie fragen gleich jemanden, der sich damit auskennt. Arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, bereits seit 1996. Fth | 26. Feb 2020 | Zu Recht !!