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Es werden Posts vom August 30, 2020 angezeigt.

Ja klar - Scheidungen mach ich auch.

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  “Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.”   “Lied von der Glocke”     ...und wenns halt schief geht oder die vorangegangene Prüfung nicht (oder nicht richtig) erfolgte, dann fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt, denn eine Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit. So sollte diese auch behandelt werden.   Familienrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft - seit 1996.        

Über Geld spricht man nicht........

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.....bei mir schon, denn es muss sein und hilft letztlich beiden Seiten. Es gibt im Strafverfahren keine „Prozesskostenhilfe“, dafür aber die Pflichtverteidigung. Dies aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nachzulesen ist das in der StPO § 140 und heißt sort „Notwendige Verteidigung“. Ab und an übernehme solche Pflichtverteidigungen. Grundsätzlich werde ich erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses tätig, der sich nach dem einzuschätzenden Aufwand richtet. Ich nenne Ihnen vor Auftragserteilung auf Wunsch grundsätzlich eine Honorarobergrenze für den ersten Schritt und Sie können sich darauf verlassen, dass vor jedem weiteren Schritt, der weiteres Honorar auslöst, mit Ihnen konkret besprochen wird, was es kostet, wenn es weitergehen soll. Die Sachbearbeitung einer kleineren Strafsache mit geringem bis durchschnittlichem Aufwand ohne Hauptverhandlung wird regelmäßig mit einer Untergrenze von 892,50 € und einer Obergrenze von 1.190,00 € zu vergüten sein, Abweich

Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

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  Mit E-Scooter-Fahrten sind derzeit die Gerichte häufiger beschäftigt. Dabei geht es meist um die Frage, ob nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden kann/muss. Nach einer aktuellen Entscheidung des Ladgerichts Halle vom 16.7.20 (3 Qs 81/20), bei der der Beschuldigte nachts mit einem E-Scooter mit 1,28 ‰ im Blut gefahren ist, wurde die Fahrerlaubnis jedenfalls nicht (vorläufig) entzogen.   Dabei ging es vor allem um die Frage, ob hier der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert einer BAK von 1,1 ‰ anzuwenden ist oder ob der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6   ‰ gilt.      Fth | Zu Recht !! Ludwigsfelde, den 2. Sep 2020