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Es werden Posts vom März 15, 2026 angezeigt.

Irrtümer im Familienrecht - Automatische Scheidung nach 3 Jahren ?

Eine Serie über hartnäckige Missverständnisse rund um Ehe, Trennung und Scheidung — diesmal: die Legende von der automatischen Scheidung nach drei Jahren. Der Irrtum „Nach drei Jahren Trennung wird man automatisch geschieden." Dieser Irrtum ist weit verbreitet — und besonders hartnäckig, weil er einen wahren Kern hat, den viele zu weit dehnen. Die Dreijahresfrist existiert tatsächlich im Gesetz. Aber sie führt nicht zur automatischen Scheidung. Sie führt zu gar nichts, solange niemand einen Antrag stellt. Was das Gesetz tatsächlich sagt Eine Ehe wird in Deutschland ausschließlich durch gerichtliches Urteil geschieden — und nur auf Antrag (§ 1564 Satz 1 BGB). Es gibt keine automatische Auflösung der Ehe durch Zeitablauf, kein Erlöschen durch Untätigkeit, kein „stillschweigendes Ende". Ohne Scheidungsantrag bleibt die Ehe bestehen — unabhängig davon, wie lange die Ehegatten bereits getrennt leben. Voraussetzung für die Scheidung ist das Scheitern der Ehe (§ 1...

Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht, heute: Gemeinsame Schulden in der Ehe

Eine Serie über hartnäckige Missverständnisse rund um Ehe, Trennung und Scheidung — diesmal: die Frage der Haftung für Schulden des Ehepartners. Der Irrtum „Wenn wir keine Gütertrennung vereinbart haben, hafte ich für die Schulden meines Ehepartners."   Der Klassiker unter den familienrechtlichen Irrtümern — oft erklärt, und dennoch in der Bevölkerung hartnäckig verbreitet. Die Vorstellung, ohne ausdrückliche Gütertrennung für alle Schulden des anderen Ehegatten einzustehen, hält sich erstaunlich beständig. Sie ist falsch.   Was das Gesetz tatsächlich sagt Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft — nicht etwa eine Vermögensgemeinschaft. Der Unterschied ist entscheidend: § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt klar, dass das Vermögen des einen Ehegatten und das Vermögen des anderen nicht gemeinschaftliches Vermögen werden. Jeder behält sein eigenes Vermögen. Ergänzend bestimmt § 1364 Hs. 1 BGB, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbständi...

Zutrittsverweigerung bei Beweisaufnahme

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Was passiert, wenn eine Partei oder ein Dritter dem Gegner den Zutritt zur Beweisaufnahme verweigert? Ein Überblick zu § 357 ZPO — mit praktischen Konsequenzen für den Zivilprozess.   Grundsatz: Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme § 357 ZPO gewährleistet, dass beide Parteien — und ihre Prozessbevollmächtigten — bei der Beweisaufnahme durch das Gericht anwesend sein dürfen. Dieser Grundsatz der Parteiöffentlichkeit ist ein zentrales Element des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess. Er sichert die Möglichkeit, die Beweisaufnahme zu beobachten, Fragen zu stellen und auf das Ergebnis Einfluss zu nehmen. Besondere praktische Bedeutung erlangt § 357 ZPO bei der Augenscheinseinnahme — also wenn das Gericht sich durch unmittelbaren Augenschein, etwa in einer Wohnung oder auf einem Grundstück, ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen verschaffen soll. Verhinderung durch eine Partei: Beweisaufnahme entfällt Verbietet eine Partei bei einer Augenscheinseinnahme durch das Ger...