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Es werden Posts vom April 7, 2019 angezeigt.

ONLINE SCHEIDUNG – GIBT ES VIELLEICHT NOCH WAS BESSERES?

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Bei mir bekommen Sie auch Online Scheidung, und sogar noch etwas Besseres: Selbstverständlich setzen wir alle modernen Kommunikationsmittel ein, um allen die Aufgabe zu erleichtern. Selbstverständlich können Sie mit uns per Email, telefonisch und auch per Whatsapp bzw. Signal-Messenger kommunizieren  Selbstverständlich brauchen Sie nicht alle drei Tage zum Anwalt rennen. Selbstverständlich bekommen Sie persönliche Beratung wenn nötig und/oder gewünscht. Selbstverständlich bekommen Sie einen kompetenten Familienrechter.  Was wir besser machen: Wir kommunizieren mit Ihnen über alle gewünschten Kanäle (Telefon, Fax, Email). Auch via Whatsapp,  Signal-Messenger, Skype und Zoom ist das inzwischen möglich. Alles bleibt natürlich unter uns. Sie bekommen Telefontermine, wenn gewünscht auch mit Videotelefonie (Skype). In jedem Fall sprechen wir miteinander. Sie bekommen von mir ungefragt an den richtigen Stellen Informationen und sind beim Ausfüllen der Formulare

Was Anwälte (wirklich) verdienen.

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Weil ich immer wieder das Gefühl habe, dass der Verdienst der Anwälte völlig falsch eingeschätzt wird, einfach ein Beispiel aus dem Alltag: Welches Honorar wir abrechnen dürfen, ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ). In Zivilsachen richtet sich das Honorar zum einen nach dem Streitwert, zum anderen danach, was alles gemacht wird. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG ( VV RVG ) und der Gebührentabelle . Selbstverständlich darf man auch ein höheres Honorar ausmachen, jedoch übernimmt dies weder eine eventuelle Rechtsschutzversicherung, noch muss der Gegner das erstatten, sofern man den Prozess gewinnt. Honorarvereinbarungen (korrekt heißt es Vergütungsvereinbarung) sind daher selten. Mein Beispiel kommt aus dem ganz normalen Alltagsgeschäft. Für eine Mandantin erhebe ich Klage wegen der Rückzahlung eines Darlehens von ihrer Freundin (nun wohl Ex-Freundin) i.H.v. 800,00 . Für sie (alleinerziehend, geringverdienend) ist das v

Dürfen Cousin und Cousine heiraten oder sind sie zu nah verwandt?

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Unterscheiden muss man zwischen dem kirchlichen Recht und dem Zivilrecht. Nach katholischem Kirchenrecht beispielsweise war und ist es verboten, nahe Verwandte, also bis zum Cousin 1. Grades, zu heiraten. Die Kirche kann aber auf Antrag ein Dispens erteilen, also mit Sondergenehmigung dieses Verbot im Einzelfall aufheben. Zivilrechtlich haben Sie in Deutschland kein Problem. Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet nur eine Heirat zwischen Blutsverwandten gerader Linie, z.B. von Vater und Tochter oder Großmutter und Enkelsohn, und zwischen Geschwistern, auch wenn es nur Halbgeschwister sind (§ 1307 BGB). Dies gilt übrigens auch weiter, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption erloschen ist. Cousins und Cousinen unterschiedlicher Verwandtschaftsgrade dürfen nach dem Gesetz vor das Standesamt treten. Man bezeichnet dies auch als Verwandtenheirat. Erst wenn die Ahnengemeinschaft in die 4. oder noch entferntere Generation rückt, wird nicht mehr von Verwandtenheirat gespro

Fernabsatzvertrag - auch wenn der Unternehmer das nicht will

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Ein Unternehmer, der auf seiner Website eine „Versandliste“ mit Preisangaben, Versand- und Lieferbedingungen sowie ein Kontaktformular vorhält, über das die E-Mail-Adresse des Verbrauchers abgefragt wird, schließt einen Fernabsatzvertrag i. S. d. § 312c Abs. 1 BGB ab (LG Koblenz 1.2.19, 4 HK O 45/18)

Gerichtliche Auseinandersetzung über Hausrat

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Gerichtliche Streitigkeiten über den ehelichen Hausrat (Haushaltsgegenstände) gehören zum Nervigsten, was in oder neben einem Scheidungsverfahren passieren kann.  Bei einer einverständlichen Scheidung verlangt das Gesetz (neben dem Ablauf des Trennungsjahres), dass sich die beteiligten Ehegatten zuvor u.a. auch über den ehelichen Hausrat geeinigt haben. Es reicht die übereinstimmende Versicherung der Ehegatten, dass "der eheliche Hausrat nach dem gegenwärtigen Besitzstand verteilt worden ist und gegenseitige Ansprüche auf Herausgabe, Eigentumsübertragung oder Wertausgleich nicht bestehen". Dagegen ist es bei einer streitigen Scheidung jederzeit möglich, die Hausratsverteilung durch entsprechenden Antrag an das Familiengericht zur Verbundsache zu machen, mit der Folge, dass damit grundsätzlich über Scheidungsantrag und Hausratsverteilung gemeinsam entschieden werden muss. Das Scheidungs"urteil" (korrekter gesagt, der Scheidungsbeschluss) kann dadurc