Bewerbung beim Konkurenzunternehmen
Bewirbt sich ein Arbeitnehmer bei einem Konkurrenzunternehmen und besteht arbeitsvertragsrechtlich kein Wettbewerbsverbot, so ist eine allein aufgrund dieses Umstandes ausgesprochene außerordentliche Kündigung seines jetzigen Arbeitgebers unwirksam. Dem Arbeitnehmer kann weder ein illoyales Verhalten noch die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten vorgeworfen werden, wenn er sich bei einem anderen Unternehmen bewirbt. Die Tatsache, dass sich mehrere Arbeitnehmer vom Betrieb abwenden und innerhalb kurzer Zeit bei einem Konkurrenzunternehmen unter Vertrag genommen werden, mag wirtschaftlich ein Ärgernis für den Arbeitgeber darstellen, rechtfertigt indes nicht die Bejahung illoyalen Verhaltens. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die durch Eigenkündigung ausgeschiedenen Mitarbeiter keine Betriebsinterna weitergeben. Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 03.09.2014, Az.: 3 Sa 111/14