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Es werden Posts vom März 24, 2019 angezeigt.

Bewerbung beim Konkurenzunternehmen

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Bewirbt sich ein Arbeitnehmer bei einem Konkurrenzunternehmen und besteht arbeitsvertragsrechtlich kein Wettbewerbsverbot, so ist eine allein aufgrund dieses Umstandes ausgesprochene außerordentliche Kündigung seines jetzigen Arbeitgebers unwirksam. Dem Arbeitnehmer kann weder ein illoyales Verhalten noch die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten vorgeworfen werden, wenn er sich bei einem anderen Unternehmen bewirbt. Die Tatsache, dass sich mehrere Arbeitnehmer vom Betrieb abwenden und innerhalb kurzer Zeit bei einem Konkurrenzunternehmen unter Vertrag genommen werden, mag wirtschaftlich ein Ärgernis für den Arbeitgeber darstellen, rechtfertigt indes nicht die Bejahung illoyalen Verhaltens. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die durch Eigenkündigung ausgeschiedenen Mitarbeiter keine Betriebsinterna weitergeben. Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 03.09.2014, Az.: 3 Sa 111/14

Ein Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft und kann nicht widerrufen werden (Bundesarbeitsgericht)

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Im entschiedenen Fall endete das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, der in der Wohnung der Arbeitnehmerin unterzeichnet worden war. Erstaunlich war, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden sollte und auch keine Abfindung gezahlt werden sollte. Wie genau es zum Vertragsschluss kam, konnte nicht geklärt werden. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt war. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen und klagte dann auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht (Niedersachsen, Urteil vom 7. November 2017 - 10 Sa 1159/16) hat die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG (Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18

Ich habe Recht....

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....und Sie können es gern von mir (günstig, aber nicht umsonst) bekommen. Kommen Sie gut in die neue Woche.