Wer trägt die Kosten einer Bestattung?
Die Kosten der Bestattung sind von dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit zu tragen (§ 1968 BGB). Dies gilt auch dann, wenn kein Nachlaß vorhanden ist, der für die Bezahlung der Kosten ausreicht, weil Erben für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen haften. Wird die Erbschaft ausgeschlagen (dies ist vor allem dann zu empfehlen, wenn die Nachlassverbindlichkeiten das hinterlassene Vermögen übersteigen) und bestehen keine nachrangigen Erben, so erbt der Fiskus (§ 1936 BGB), dieser darf die Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Die Ausschlagung der Erbschaft muss hierzu gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§ 1945 BGB), wobei die gesetzlichen Fristen zu beachten sind. Mehrere Miterben haften als Gesamtschuldner. Wenn die Kosten vom Erben nicht zu erlangen sind, haftet ersatzweise derjenige, der dem Verstorbenen unterhaltspflichtig war (§ 1615 Abs. 2 BGB), also der Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie (Kinder, Elte