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Es werden Posts vom August 1, 2010 angezeigt.

Urlaub für Bauarbeiter mindestens 30 Tage

Der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz des Arbeitnehmers beträgt 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz); dies sind 20 Arbeitstage (siehe hier den Unterschied Mindesturlaub - Werktage - Arbeitstage). Für den Bau gilt dies aber nicht. Nach dem BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage (§ 8 Abs. 1, 1.1. BRTV-Bau). Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsanspruch um 5 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Die Details finden Sie hier im Blog des Kollegen Martin.

Bundesverfassungsgericht stärkt Sorgerecht unverheirateter Väter

BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 420/09 Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ist verfassungswidrig. Darum geht es: Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 01.07.1998 eröffnet § 1626a BGB nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, die Möglichkeit, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der ...

Hab mein Wagen, voll beladen...... (Blog des Wismarer Kollegen Mechior)

Mehr Personen in einem PKW zu befördern als Sitzplätze vorhanden sind, stellt - so der Kollege in seinem Blog - entgegen einer durchaus verbreiteten Ansicht keine Ordnungswidrigkeit dar, wie das OLG München (4 StRR 187/09 vom o9.o3.2010) entschieden hat: § 34 a I StVZO, wonach in einem Kfz nicht mehr Leute befördert werden dürfen als Sitzplätze existieren, gilt nur, wenn das Kfz als Kraftomnibus und nicht als Pkw zugelassen ist. Aus den Gründen: Eine Beförderung von mehr Personen, als Sitzplätze vorhanden sind, ist aber nur in Kraftomnibussen verboten. Bei Pkw ergibt sich eine Beschränkung der Zulässigkeit der Mitnahme von Personen lediglich aus den Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht nach § 34 a II StVZO sowie aus den Vorschriften des § 23 I S.1 und S.2 StVO, wonach der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass unter anderem durch die Besetzung des Fahrzeugs seine Sicht und sein Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ...

Juristische Formulierungen

Wie Juristen (zB Anwälte) einen perfekten juristischen Satz formulieren, beschreibt der Blog "Juristischer Gedankensalat" hier .

BVerwG erörtert «Lärmschutzkonzept BBI» für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld

Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld fand am 21.07.2010 ein Erörterungstermin zur Nachtflugregelung statt. Im Mittelpunkt des Termins stand der Planergänzungsbeschluss, gegen den Anwohner und Gemeinden Klage erhoben hatten. Sie fordern eine weitergehende Beschränkung des Nachtflugbetriebs. Auch eine Luftverkehrsgesellschaft hatte geklagt, allerdings mit dem Ziel, eine weitergehende Zulassung von Nachtflügen zu erreichen (Az.: 4 A 4000.09 bis 4 A 4002.09, 4 A 4000.10 und 4 A 4001.10).

Darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen ?

Im Notfall darf er dass sogar, die Details hat der Kollege Martin hier in seinem Blog gut zusammengestellt.