weiche Elemente
Die neuen „weichen“ Elemente des Familienverfahren Das Gericht kann anordnen, dass Ehegatten im Hinblick auf die Regelung ihrer Scheidungsfolgen zunächst einzeln oder gemeinsam an einem Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Form außergerichtlicher Streitbeilegung teilnehmen (§ 135 Abs. 1 Satz 1 FamFG). · In Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, stellt das Gesetz das deutliche Gebot auf, in jeder Lage des Verfahrens vorrangig Einigungen der Eltern anzustreben, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG). · Weiterhin kann das Gericht in Kindschaftsverfahren anordnen, dass auch der Sachverständige bei der Erfüllung des Gutachtenauftrags auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirkt (§ 163 Abs. 2 FamFG).