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Es werden Posts vom März 10, 2019 angezeigt.

Gehrecht/Fahrrecht – Anbringen eines Tores | Wenn das "herrschende" Grundstück nicht alles beherrscht.

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D er Berechtigte eines Geh- bzw. Fahrrechts hat eine Verpflichtung zur schonenden Ausübung dieser sog. Grunddienstbarkeit. Dies ergibt sich bereits aus § 1020 S. 1 BGB. Danach muss der Berechtigte gewissen Erschwernisse bei deren Ausübung hinnehmen, wenn berechtigte Interessen des Verpflichteten (also des Eigentümers des dienenden Grundstücks) dies als angemessen erscheinen lassen. Der Eigentümer des "dienenden" Grundstücks kann z.B. durchaus berechtigt sein, einen Zaun zu errichten ( Oberlandesgericht Frankfurt/Main | Az: 19 W 59/10 | Beschluss vom 22.11.2010 | Der Beschluss folgt unten im Volltext) Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 07.10.2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 9.000,– EUR. Gründe Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Landgericht hat d