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Unterhaltsausschließende "verfestigte" Lebensgemeinschaft mit neuem Partner setzt keine gemeinsame Wohnung oder wirtschaftliche Verflechtung voraus



OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008, Az. 2 UF 21/08


Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann einer Geschiedenen wegen grober Unbilligkeit versagt werden, wenn sie mit einem neuen Partner eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" führt. Dies kann bereits bei einer seit fünf Jahren bestehenden, öffentlich gelebten Beziehung mit Bankvollmacht und gegenseitigem Überlassen der Wohnungsschlüssel angenommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine gemeinsamen Wohnung oder eine wirtschaftliche Verflechtung vorliegt.


BGB § 1579 Nr. 2

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